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Allgemeine Geschäftsbedingungen der pure! GmbH

I. Allgemeines

(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen ("Geschäftsbedingungen") der pure! GmbH ("Verkäuferin") gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB ("Käufer") für den Verkauf von Maschinen, integrierter Software und anderen Produkten ("Produkte").
(2) Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Leistungen der Verkäuferin erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.
(3) Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(4) Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen haben auch dann keine Gültigkeit, wenn die Verkäuferin nicht ausdrücklich widersprochen hat.
(5) Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Verkäuferin diese schriftlich bestätigt.
 

II. Angebot und Vertragsabschluss

(1) Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
(2) Der Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung durch die Verkäuferin zustande. Die Auftragsbestätigung kann schriftlich oder fernschriftlich (einschließlich EDI, Datenfernübertragung und maschinell lesbaren Datenträgern) erteilt werden. Dies gilt entsprechend für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Die Rechnungsstellung gilt als Auftragsbestätigung. Angebote erfolgen unverbindlich vor Erteilung einer Auftragsbestätigung kommt kein Vertragsabschluss zustande. Angebote bleiben für einen Zeitraum von 30 (dreißig) Tagen nach dem Datum der Ausstellung oder (andernfalls) für den im Angebot selbst angegebenen Zeitraum wirksam.
(3) Bestell- oder Artikelnummer beziehen sich auf die jeweils neueste Ausgabe der Unterlagen der Verkäuferin wie Kataloge oder Prospekte, aus denen sich auch weitergehende technische Angaben ergeben. Diese Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder die Verwendbarkeit zum vertraglich von beiden Parteien vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Für die genaue Einhaltung der im Katalog z.T. angegebenen Stückgewichte kann keine Gewähr übernommen werden.
(4) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Alle Zeichnungen und Unterlagen sind bei Nichtzustandekommen des Vertrags unaufgefordert an die Verkäuferin zurückzugeben.
(5) Wird nach Vertragsabschluss, insbesondere aufgrund offener, überfälliger Rechnungen, erkennbar, dass der Anspruch der Verkäuferin auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, ist die Verkäuferin berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern, bis der Käufer die Gegen- leistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Die Verkäuferin ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn sie dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Bewirkung der Gegenleistung oder zur Sicherheitsleistung gesetzt hat. Etwaige Gegenrechte des Käufers bleiben unberührt.
 

III. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die von der Verkäuferin in ihren Angeboten angegebenen Preise sind unverbindlich, es sei denn sie sind als verbindlich gekennzeichnet. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk/Lager der Verkäuferin ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht, sonstigen Versandspesen, Versicherung und Zoll. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen der Verkäuferin eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Alle Rechnungen der Verkäuferin sind 30 Tage nach Rechnungs-datum netto ohne jeden Abzug oder innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum unter Abzug von 2 % Skonto bei Zahlstelle der Verkäuferin in Euro zahlbar. Ein Skonto-abzug ist unzulässig, soweit Kaufpreisforderungen auf Grund älterer, fälliger Rechnungen noch unbeglichen sind. Eventuelle Skonti sind aus dem Rechnungsbruttobetrag zu ziehen.
(3) Die Verkäuferin ist berechtigt, ungeachtet anderslautender Bestimmung des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(4) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der entsprechende Betrag bei der Verkäuferin eingegangen ist.
(5) Kommt der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, ist die Verkäuferin nach Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen oder andere Sicherheitsleistungen zu verlangen.
 

IV. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretungsverbot

(1) Der Käufer ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur im Hinblick auf Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Minderung aufgrund von Mängelrügen unterliegt den gleichen Einschränkungen.
(2) Der Käufer erklärt sich mit einer Aufrechnung ihm zustehender Forderungen und Verbindlichkeiten durch die Verkäuferin und deren Konzernunternehmen einverstanden. In gleicher Weise können auch Forderungen und Verbindlichkeiten der Konzernunternehmen des Käufers verrechnet werden.
(3) Die Rechte des Käufers aus dem Vertrag und aus diesen Geschäftsbedingungen sind nicht übertragbar.
 

V. Liefer- und Leistungszeit

(1) Die von der Verkäuferin genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Abruf- und Rahmenaufträge bedürfen individueller Lieferzeitvereinbarungen.
(2) Lieferfristen beginnen an dem Tag, an dem die Bestellung des Käufers bei der Verkäuferin eingeht. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung der Verkäuferin setzt die rechtmäßige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus, insbesondere müssen der Verkäuferin alle vom Käufer zu liefernden Unterlagen, Teile, Angaben und Genehmigungen vorliegen sowie etwa vereinbarte Anzahlungen geleistet worden sein.
(3) Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware dem Käufer abholbereit gemeldet wurde. Falls Versand geschuldet ist, gilt als Tag der Lieferung der Tag, an dem die Ware an die Transportperson übergeben wird. Angemessene Teillieferungen und Teilleistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Des Weiteren gelten unvermeidbare Mengenabweichungen von bis zu +/- 5 bis 10% nicht als zu geringe Menge.
(4) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt hat die Verkäuferin nicht zu vertreten. Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Verkäuferin für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Verkäuferin ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Ein Rücktrittsrecht steht dem Käufer in diesen Fällen erst zu, wenn die vereinbarte Lieferzeit um den Zeitraum der Dauer der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist überschritten ist. Vorher besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn die Verkäuferin dem Käufer schriftlich mitgeteilt hat, dass die Lieferung durch sie nicht oder nicht mehr erbracht werden kann. Vorstehende Einschränkung gilt nicht für Fixgeschäfte.
(5) Gerät die Verkäuferin mit der Lieferung bei schriftlich vereinbartem Liefertermin in Verzug, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn er der Verkäuferin eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat, soweit nicht ausnahmsweise eine Fristsetzung entbehrlich ist. Erklärt der Käufer nicht bereits während der Dauer der Nachfrist, ob er weiter auf Erfüllung besteht oder von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen möchte und geht eine solche Erklärung auch nicht innerhalb einer weiteren Frist von 7 Tagen bei der Verkäuferin ein, ist die Verkäuferin ihrerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht des Käufers gemäß Abschnitt X. Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
 

VI. Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware das Werk der Verkäuferin, ein Außenlager oder bei direkter Lieferung nicht selbst hergestellter Ware, das Lager des Unterlieferanten verlassen hat. Falls der Versand oder die Abholung ohne Verschulden der Verkäuferin verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
(2) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII. entgegenzunehmen.
 

VII. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Verkäuferin bis der Käufer die gesamten Verbindlichkeiten aus der bestehenden Geschäftsverbindung getilgt hat.
(2) Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für die Verkäuferin als Herstellerin, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das Miteigentum der Verkäuferin durch Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum des Käufers an der einheitlichen Sache in Höhe des Rechnungs-werts wertanteilsmäßig auf die Verkäuferin übergeht. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum der Verkäuferin unentgeltlich.
(3) Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum/Miteigentum der Verkäuferin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vor Verderb, Wertminderung oder Verlust zu bewahren, auch gegenüber seinen Käufern.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang und mit allen Nebenrechten an die Verkäuferin ab.
(5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
(6) Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehalts-ware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Das Recht der Verkäuferin, Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Das gleiche gilt bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Käufers.
(7) Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizu- gebenden Sicherheiten obliegt ihr.
 

VIII. Ansprüche wegen Mängeln

(1) Die Verkäuferin haftet dafür, dass ihre Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind und im Übrigen die in der Auftragsbestätigung vorgesehenen Eigenschaften aufweisen. Vorbehaltlich von den in diesen Geschäftsbedingungen vorgesehenen oder gesetzlichen Regelungen übernimmt die Verkäuferin keine weiteren ausdrücklichen oder konkludenten Garantien, insbesondere nicht für eine Qualität mittlerer Art und Güte, oder für eine Eignung für einen bestimmten Zweck. Garantien werden von der Verkäuferin nur eingeräumt, wenn diese ausdrücklich und schriftlich als Garantie bezeichnet worden ist. Ansprüche des Käufers wegen Mängeln setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Bei Produkten mit integrierter Software kommt hinsichtlich der Software ein separater Kaufvertrag zustande. Ein Mangel an dieser Software stellt keinen Mangel an dem übrigen Produkt dar, es sei denn, das übrige Produkt entspricht durch den Mangel an der Software nicht der zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Beschaffenheit. Wenn eine solche Beschaffenheit nicht vereinbart worden ist, stellt ein Mangel an der Software nur dann ein Mangel an dem übrigen Produkt dar, wenn sich das übrige Produkt aufgrund des Softwaremangels nicht für die vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet.
(3) Branchenübliche Abweichungen sind nur dann als Mangel anzusehen, wenn dies von den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die Angaben der Verkäuferin zum Liefer- und Leistungsgegenstand in ihren Katalogen, Prospekten und Preislisten stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen oder Richtwerte dar, soweit sich aus der Auftragsbestätigung oder aus dem von beiden Parteien vereinbarten vertraglich vorgesehenen Zweck nicht etwas anderes ergibt. Geringfügige, unerhebliche Abweichungen gegenüber den Katalogen oder früher gelieferten Waren gelten nicht als Mängel.
(4) Der Käufer hat selbst zu prüfen, ob die bei der Verkäuferin bestellte Ware sich für die von ihm beabsichtigten Verwendungszwecke eignet. Die nicht geeignete Ware gilt nur dann als mangelhaft, wenn die Verkäuferin dem Käufer die Eignung schriftlich bestätigt hat.
(5) Die Abnutzung von Verschleißteilen im Rahmen einer verkehrsüblichen Benutzung stellt keinen Mangel dar.
(6) Werden Montage, Einbau, Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Verkäuferin nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, bestehen Mängelansprüche nur dann, wenn der Käufer den Nachweis erbringt, dass der Mangel nicht hierdurch verursacht worden ist, sondern bereits bei Gefahrübergang vorlag.
(7) Wurde die Ware noch nicht an einen Endverbraucher geliefert, verpflichten begründete und ordnungsgemäß gerügte Mängel die Verkäuferin nach ihrer Wahl, die Mängel durch Nachbesserung zu beseitigen oder den Liefergegenstand oder Teile davon neu zu liefern. Schlagen Nachlieferungen oder -besserungen fehl, so kann der Käufer nur Herabsetzung der Vergütung verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung bestehen nur, soweit der Mangel nicht unerheblich ist. Das Recht des Käufers, Schadensersatz geltend zu machen, richtet sich nach Abschnitt X.
(8) Wurde die Ware bereits an einen Endverbraucher geliefert, ist der Käufer grundsätzlich nur berechtigt, jene Mängelansprüche gegenüber der Verkäuferin geltend zu machen, die sein Abnehmer ihm gegenüber geltend gemacht hat.
(9) Mängelansprüche können gegenüber der Verkäuferin nicht geltend gemacht werden, soweit die Ware aufgrund mit der Verkäuferin nicht abgestimmten Kulanzregelungen zurückgenommen wurde. Darüber hinaus ist der Käufer der Verkäuferin gegenüber zum Rücktritt nicht berechtigt, wenn er die Ware deswegen zurücknehmen musste, weil er seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, insbesondere weil er eine ihm gesetzte Frist zur Nacherfüllung fruchtlos hat verstreichen lassen. Der Käufer hat die Verkäuferin vorher unverzüglich schriftlich von dem Nacherfüllungsverlangen seines Abnehmers in Kenntnis zu setzen und ihr die beabsichtigte Art der Nacherfüllung sowie die ungefähren damit verbundenen Kosten mitzuteilen. Der Käufer ist gehalten, im Interesse der Verkäuferin die Summe der Aufwendungen im Sinne des § 439 Abs. 2 BGB so gering wie möglich zu halten und entsprechenden Vorschlägen der Verkäuferin, die eine günstigere Variante der Nacherfüllung vorsehen, nachzukommen.
(10) Verletzt die Verkäuferin nicht leistungsbezogene Pflichten gem. § 241 Abs. 2 BGB, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung dann zu, wenn dem Käufer das Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
(11) Im Falle der Mängelbeseitigung ist die Verkäuferin verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, sofern und soweit sie nicht darauf beruhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wird.
(12) Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Ablieferung der Sache beim Käufer. Für Fälle des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit gilt Ziffer X.
 

IX. Software

Die Software der Verkäuferin ist nicht für den privaten Gebrauch bestimmt. Sie darf nur durch qualifiziertes Personal, das mit den Informationen der Verkäuferin in den Installations- und Warnhinweisen vertraut ist, installiert und/oder genutzt werden. Eine fehlerhafte Installation, Bedienung und/oder Wartung der Software durch den Käufer kann dazu führen, dass die Software nicht einwandfrei funktioniert und/oder Schäden an Anlagen und/oder Maschinen oder Menschen hervorruft. Wenn und soweit Mängel an der Software auf einer Nichteinhaltung der Installations- und Warnhinweise der Verkäuferin und/oder auf einer fehlerhaften Bedienung und/oder Wartung der Software durch den Käufer beruhen, fallen diese nicht unter die Gewährleistungspflichten der Verkäuferin. Ebenso übernimmt die Verkäuferin keine Haftung für daraus resultierende Folgeschäden. Dies gilt insbesondere für etwaige, aus der fehlerhaften Software entstehende Schäden an der Software und/oder Folgeschäden an Maschinen, Anlagen oder anderen Produkten und Menschen.
 

X. Haftungsbeschränkung

(1) Die Verkäuferin haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die die Verkäuferin arglistig verschwiegen hat, oder bei der Abgabe einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie. Die Verkäuferin haftet ebenfalls unbeschränkt im Rahmen der Produkthaftung sowie im Rahmen anderer zwingender Haftungsvorschriften.
(2) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten haftet die Verkäuferin auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, bei deren Verletzung der Vertragszweck gefährdet wird, weil dem Käufer dadurch Rechte genommen oder solche Rechte beschränkt werden, die ihm von der Verkäuferin nach dem Vertragsinhalt und Vertragszweck gerade zu gewähren sind.
(3) Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen Vermögensschäden, sind ausgeschlossen.
(4) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer X gelten auch für Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Verkäuferin.
 

XI. Nutzungs- und Verwertungsrecht, Schutzrechte

(1) Soweit die Verkäuferin aufgrund einer Bestellung des Käufers nach dessen Anweisungen und Richtlinien Ware herstellt und an den Käufer liefert, haftet der Käufer der Verkäuferin im Rahmen seines Verschuldens für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter. Er stellt die Verkäuferin in diesem Umfang von allen entsprechenden Ansprüchen frei und hat ihr den entstandenen Schaden zu ersetzen.
(2) Soweit die Verkäuferin dem Käufer Werkzeuge, Entwürfe, Einbauvorschläge oder sonstige Zeichnungen und Unterlagen zusammen mit der Ware zur Verfügung stellt, behält sie sich hieran das Eigentum und alle Schutz- und Nutzungsrechte vor. Der Käufer ist nur zur Nutzung im Rahmen des Kaufvertrages berechtigt; er ist insbesondere nicht berechtigt, solche Gegenstände zu vervielfältigen oder sie Dritten zugänglich zu machen.
(3) Soweit es sich bei den Produkten um integrierte Software handelt, ist der Käufer zu deren Nutzung im vertraglich vereinbarten Umfang berechtigt. Die geistigen Eigentumsrechte an der Software sowie an eventuell mitgelieferten Handbüchern bleiben unberührt. Der Kunde darf die Software sowie die Handbücher nur im gesetzlich zwingend vorgesehenen Rahmen vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen. Die §§ 69 a ff. Urhebergesetz (UrhG) bleiben unberührt. Die Verkäuferin übernimmt keine Gewährleistung und/oder Haftung für die Software, wenn und soweit diese vom Kunden geändert oder nicht ordnungsgemäß benutzt wird.
 

XII. Geheimhaltung

(1) Falls nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, gelten alle im Zusammenhang der Vertragsbeziehung vom Käufer erlangten Informationen als vertraulich.
(2) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen,
  • die der Partei, die die Informationen erhalten hat ("empfangende Partei") nach weislich bereits vor der Offenlegung bekannt waren, vorausgesetzt, dass die empfangende Partei dies der Partei, die die Informationen offengelegt hat ("offenlegende Partei") innerhalb eines Monats nach Empfang solcher Informationen mitteilt.
  • die im Zeitpunkt ihrer Offenlegung gegenüber der empfangenden Partei bereits öffentlich bekannt oder zugänglich sind oder nach der Offenlegung öffentlich bekannt oder zugänglich werden, ohne dass dies auf einer Verletzung dieses Vertrages durch die empfangende Partei beruht.
  • die die empfangende Partei von Dritten erlangt, vorausgesetzt, dass diese Informationen nicht Inhalt einer Vertraulichkeitsvereinbarung mit der offenlegenden Partei sind;
  • deren Weitergabe an Dritte von der offenlegenden Partei vorher schriftlich gestattet worden ist; oder
  • bezüglich derer die offenlegende Partei gesetzlich oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Offenlegung verpflichtet ist.
(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
 

XIII. Datenschutz

Die Verkäuferin wird alle im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung erhaltenen Daten über den Käufer unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes für eigene Zwecke speichern und verarbeiten.
 

XIV. Teilwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Zur Ausfüllung der Lücken gelten diejenigen wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten.
 

XV. Gerichtsstand, Erfüllungsort

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen ergebenden Streitigkeiten (einschließlich solcher über deliktsrechtliche Ansprüche) zwischen den Parteien für die kein anderer, ausschließlicher Gerichtsstand besteht, ist Limburg. Die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz der Zweigniederlassung der Verkäuferin, die die jeweilige Lieferung ausführt.
 

XVI. Anwendbares Recht

Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und der Verkäuferin gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf ("CISG") findet keine Anwendung.

Stand 01. Januar 2017